Fassade „Gewaltenteilung“ im Parteienstaat

FASSADENKRATZER

Die Verteilung der staatlichen Gewalt auf Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung) und Judikative (Gerichte), die voneinander unabhängig sich gegenseitig kontrollieren sollen, gilt als tragendes Organisationsprinzip eines demokratischen Rechtsstaats. Sie ist daher auch im Grundgesetz verankert. Zum einen ist das in der Realität jedoch nicht sauber durchgeführt, und zum anderen halten die jeweils herrschenden Parteien alle drei Gewalten in einer Hand und heben die Teilung vollends auf. Eine Parteien-Clique beherrscht den Staat und macht ihn zu ihrem scheindemokratischen Herrschaftsinstrument.

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